Unsere Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen WFC Corso 99 / Vineta e.V. und wurde am 01.06.1899 gegründet. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist unter der Nummer VR 5674 Nz im Vereinsregister eingetragen. Der Verein gehört dem Berliner Fußball Verband e.V. an und ist somit auch gleichzeitig Mitglied des Deutschen Fußball Bundes und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Farben des Vereins sind Blau-Weis-Rot.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Zweck wird verwirklicht, insbesondere durch Förderung und Ausübung des Sports, insbesondere des Fußballsports. Zur Förderung sportlicher Übungen und Leistungen gehört insbesondere neben einem regelmäßigen Trainingsbetrieb auch die Teilnahme an Wettkämpfen. Mittel und etwaige Gewinne die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vermögensrechtliche Ansprüche können beim Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein an diesen nicht geltend gemacht werden, ausgenommen die Beträge, die dem Verein gegebenen Darlehen oder Sachwerte darstellen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. Jede Betätigung auf parteipolitischem, wirtschaftlichem und konfessionellem Gebiet ist ausgeschlossen.


§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht ausden erwachsenen Mitgliedern, die das 18.Lebensjahr vollendet haben. den Ehrenmitgliedern, also solchen Mitgliedern, die sich Verdienste um den Verein erworben haben. Sie sind von der Beitragspflicht befreit und haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

dem Ehrenvorsitzenden, mit Sitz und Stimme im Vorstand.

den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18.Lebenjahres.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Jede natürliche Person kann die Mitgliedschaft beantragen. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Ablehnung der Aufnahme sind die Gründe nicht anzugeben. Die Aufnahme minderjähriger Mitglieder erfolgt durch den Jugendausschuss des Vereins mit Zustimmung des Vorstandes. Hierzu ist auch die schriftliche Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.


§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt
durch Tod.
durch Austritt.
durch Ausschluss.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Anzeige per Einschreiben/Rückschein an den Vorstand und ist jederzeit zulässig. Austrittserklärungen müssen eigenhändig, bei minderjährigen Mitgliedern durch den gesetzlichen Vertreter, unterschrieben sein.
Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden
wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen.
wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung.
wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.
wegen unehrenhafter Handlungen.
In den Fällen ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung ergeht schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen per Einschreiben zuzusenden. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Ehrenrat/Ältestenrat zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen. Der Ehrenrat/Ältestenrat entscheidet endgültig. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beiträge bestehen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds gegen den Verein müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§ 6 Rechte und Pflichten

Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Minderjährige Mitglieder ab Vollendung des 16.Lebensjahres haben Zutritt zu allen Versammlungen des Vereins. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, alle Einrichtungen des Vereins nach Kräften zu unterstützen und den Verein in allen Lagen zu seinem Wohle zu vertreten.


§ 7 Beiträge

Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.


§ 8 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können Maßregelungen auferlegt werden. Die Art und Umfang der Maßregelungen bestimmt der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung binnen acht Tagen nach Kenntnis der Entscheidung schriftlich Einspruch beim Ehrenrat/Ältestenrat einzulegen. Dieser entscheidet dann endgültig.


§ 9 Vermögen

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichen Vereinsinventar besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen.
Einzelne Vorstandsmitglieder haften nur persönlich bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

§ 10 Organe


Die Organe des Vereins sind:die Mitgliederversammlung.

der Vorstand.

die Ausschüsse.


§ 11 Generalversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Generalversammlung.
Diese ist zuständig für:
Feststellung der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder,
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
Entgegennahme der Berichte der Ausschüsse,
Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
Entlastung und Wahl des Vorstandes,
Wahl der Kassenprüfer,
Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,
Satzungsänderungen,
Beschlussfassung über Anträge,
Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen,
Auflösung des Vereins.
Die Generalversammlung findet im ersten Monat nach Beendigung des zweijährigen Geschäftsjahres statt. Der Termin muss den Mitgliedern drei Wochen vorher Bekannt gegeben werden. Anträge zur Generalversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen spätestens acht Tage vor der Versammlung dem Vorstand vorliegen. Am Tage der Generalversammlung gestellte Dringlichkeitsanträge bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern, bevor diese zur eigentlichen Abstimmung kommen. Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Generalversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von fünf v.H. der Anwesenden beantragt wird. Eine außerordentliche Generalversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
der Vorstand beschließt oder
20 v.H. der erwachsenen Mitglieder beantragen.


§ 12 Sitzungen und Versammlungen

Vorstandsitzungen werden nach Bedarf einberufen. Genauso kann vom Vorstand eine Mitarbeitertagung aller gewählten Vereinsfunktionäre einberufen werden zu der der geschäftsführende Vorstand zwei Wochen vorher schriftlich einlädt. Außer der alle zwei Jahre durchzuführenden Generalversammlung findet jährlich eine Mitgliederversammlung statt. Alle Ankündigungen für Sitzungen und Versammlungen erfolgen durch Bekanntmachung am schwarzen Brett im Vereinsheim, durch Aushang auf dem Sportplatz oder durch Veröffentlichung in der Presse oder der Webpräsenz.


§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit

Mitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§ 14 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

dem 1.Vorsitzenden,
dem 2.Vorsitzenden,
dem 3.Vorsitzenden,
dem Geschäftsführer,
dem Hauptkassierer,
dem Jugendleiter,
dem Schriftführer,
dem Ehrenvorsitzenden, gemäß Vereinssatzung.

Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB sind:
der 1.Vorsitzende,
der 2.Vorsitzende,
der Geschäftsführer,
der Hauptkassierer.

Eine Personalunion innerhalb des Gesamtvorstandes ist zulässig. Gerichtlich oder Aussergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitgliedern vertreten.
§ 15 Vorstandswahl

Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle zwei Jahre in der Generalversammlung. Die Wiederwahl ist statthaft. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied hat sofort eine Neuwahl in der folgenden Mitgliederversammlung stattzufinden. Eine Amtsenthebung bzw. Beurlaubung ist durch Mehrheitsbeschluss aller Vorstandsmitglieder zulässig. Der Vorstand ist berechtigt, eine frei gewordene Vorstandsfunktion bis zur Neuwahl kommissarisch zu besetzen.


§ 16 Befugnisse des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse und die Verwaltung des Vermögens. Der Vorstand ist berechtigt, den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied zur Abwicklung von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen. Die Verwaltung des Vereins erfolgt ehrenamtlich. Der 1.Vorsitzende,im Verhinderungsfall sein Vertreter, leitet die Verhandlungen des Vorstandes, die Mitgliederversammlung und die Veranstaltungen des Vereins aller Art. Er beruft den Vorstand, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert, oder drei Vorstandsmitglieder dies beantragen, ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Bezeichnung der Gegenstände der Beratung bei der Einberufung der Sitzungen ist zur Gültigkeit der Beschlüsse nicht erforderlich. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Dem Geschäftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll zu führen. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben. Der Hauptkassierer leitet die Kasse des Vereins, führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung jährlich einen Kassenbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen nur in Verbindung mit dem 1.Vorsitzenden oder seines Vertreters leisten.


§ 17 Ausschüsse

Die Mitgliederversammlung und der Vorstand sind berechtigt, für die Vereinsverwaltung Ausschüsse einzusetzen, deren Mitglieder nicht Vorstandsmitglieder im Sinne der Satzung sind.
Insbesondere kommen hierfür in Frage:Jugendausschuss

Ehrenrat/Ältestenrat

Kassenrevisoren

Schiedsrichter-Obmann Der Jugendausschuss besteht aus dem Jugendleiter dem 2.Jugendleiter und den Jugendbegleitern, die auf der Generalversammlung bestätigt werden müssen. Der Ehrenrat/Ältestenrat wird aus drei erwachsenen Mitgliedern gebildet, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören. Diese wählen aus ihren Reihen einen Verhandlungsleiter. Als Ersatzleute des Ehrenrat/Ältestenrat können drei weitere erwachsene Mitglieder zur Verfügung stehen, die in der Reihenfolge ihrer Benennung auf der Generalversammlung gewählt werden. Der Ehrenrat/Ältestenrat hat als Richter Streitigkeiten zu überprüfen und zu schlichten. Als Strafen können ggf. verhängt werden:öffentlicher Verweis in der Mitgliederversammlung durch den Vorstand,

Fernhalten von allen Veranstaltungen des Vereins,

Absetzung in der Ausübung eines Amtes,

Ausschluss aus dem Verein.

§ 18 Haftung

Der Verein haftet nicht gegenüber seinen Mitgliedern für die bei den Vereinsveranstaltungen eintretenden Unfällen oder Diebstählen.


§ 19 Ehrenordnung

Für langjährige Mitgliedschaft oder verdienstvolle Tätigkeiten können vom Vorstand auf Beschluss folgende Ehrungen vorgenommen werden:
Bronzene Ehrennadel, nach einer Mitgliedschaft von 10 Jahren,
Silberne Ehrennadel, nach einer Mitgliedschaft von 20 Jahren,
Goldene Ehrennadel, nach einer Mitgliedschaft von 30 Jahren,
Ehrenschild , nach einer Mitgliedschaft von 40 Jahren,
Ehrenmitgliedschaft, auf Beschluss des Vorstandes,
Ehrenvorsitzender,kann auf Beschluss des Vorstandes werden, wer mindestens 20 Jahre im Vereinsvorstand tätig war. Zur gleichen Zeit ist nur ein Ehrenvorsitzender zulässig.
Bedingung für jede Ehrung ist eine Mitgliedschaft im Verein. Bei Mitgliedern, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, kann der Vorstand auf Beschluss Ehrungen vorzeitig vornehmen.


§ 20 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausschließlich zu diesem Zweck einberufen wird und eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten für die Auflösung aufweist. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zecks fällt das Vereinsvermögen an den Berliner Fußball-Verband e.V. oder dessen Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere die Förderung und Ausübung des Sports, insbesondere des Fußballsports zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.


§ 21 Rechtskraft der Satzung

Die vorstehende Vereinssatzung gilt für alle Mitglieder und ist ohne ausdrückliche Erklärungsabgabe verbindlich. Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 19.10.2006 von der Generalversammlung des WFC Corso 99 / Vineta e.V. beschlossen worden.